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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Eichenseer Umzüge
Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Umzugsleistungen der Fa. Eichenseer
Umzüge

1. Leistungen

1.1. Die Fa. Eichenseer Umzüge (im Folgenden – Umzugsunternehmen – genannt) erbringt seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Umzugsunternehmers und unter Wahrung des Interesses des Kunden gegen
Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Kunden zu
ersetzen, sofern sie das Umzugsunternehmen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener
Höhe zu vergüten, soweit hierfür keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
1.4. Das Personal des Umzugsunternehmens ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von
Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Das Umzugsunternehmen ist berechtigt, für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Umzugsleistungen einen weiteren
Frachtführer zu beauftragen.

3. Sammeltransport

Das Umzugsunternehmen ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Umzugsleistungen auch im Sammeltransport durchzuführen,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung der Umzugsleistungen sind in Schriftform an das
Umzugsunternehmen zu richten. Diese Verpflichtung dient dem Zweck, Klarheit bzgl. der vertraglichen Abreden zu schaffen.
Sofern sich der Kunde auf Weisungen und/oder Mitteilungen beruft, die diesem Schriftformerfordernis nicht genügen, so trifft
den Kunden die Beweislast für die Weisung und/oder Mitteilung.

5. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV- Anlagen, fachgerecht für den Transport zu sichern
bzw. sichern zu lassen.
5.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist das Umzugsunternehmen nicht verpflichtet.
5.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Umzugsunternehmen rechtzeitig anzugeben,
welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (vgl. § 410 HGB).

6. Vermittlung von Handwerkern

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet das Umzugsunternehmen nur für deren sorgfältige Auswahl.

7. Pflichten des Kunden bei Abholung

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wird.

8. Umzugsmaterial

Material, welches vom Kunden bei dem Umzugsunternehmen geliehen wurde, muss bis spätestens vierzehn Tage nach dem
Umzugstermin dem Umzugsunternehmen zurückgegeben werden. Im Mietpreis enthalten ist ausschließlich die Nutzung des
Materials für den Zeitraum der vertraglich vereinbarten Leistungen des Umzugsunternehmens. Falls der Kunde nicht bis
spätestens vierzehn Tage nach dem Umzugstermin das Umzugsunternehmen zwecks Terminabsprache/Abholung des
Materials kontaktiert, wird dem Kunden der Preis des geliehenen Materials in Rechnung gestellt. Unter Voraussetzung der
Bezahlung des Preises ist der Kunde dann berechtigt, das geliehene Material zu behalten.

9. Anfahrt

Sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, beinhaltet ein vereinbarter Festpreis ausschließlich eine Transportfahrt
durch das Umzugsunternehmen. Weitere Transportfahrten werden, wenn beauftragt, nach Aufwand abgerechnet.

10. Anlaufwege

10.1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird vorausgesetzt, dass das Transportfahrzeug in einer maximalen
Entfernung von 5 Metern zum Hauseingang be- und entladen werden kann. Sofern der Kunde das Umzugsunternehmen
nicht mit der Einrichtung einer Halteverbotszone beauftragt hat und auch nicht selbst die Be- oder Entladezone für den Zeitraum
der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung freihält, werden die zusätzlichen Tragewege gesondert in
Rechnung gestellt.
10.2. Sollte der Kunde, soweit ihm dies aufgrund vertraglicher Vereinbarung obliegt, die Be- oder Entladezone für den Zeitraum
der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht freihalten und entsteht dadurch eine erhebliche Behinderung
bzgl. der Umzugsleistungen, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.

11. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

11.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar bzw. durch EC-Kartenzahlung oder durch
vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Umzugsunternehmens zu bezahlen.
11.2. Bei EC-Kartenzahlung wird dem Kunden neben der vertraglich vereinbarten Vergütung ein Betrag in Höhe von 1% der
vertraglich vereinbarten Vergütung zusätzlich in Rechnung gestellt.
11.3. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
11.4. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist das Umzugsunternehmen berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach,
ist Umzugsunternehmen berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
11.5. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

12. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Umzugsunternehmens ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.

13. Trinkgelder

Gezahlte Trinkgelder sind freiwillig und können nicht gegen Ansprüche des Umzugsunternehmens aufgerechnet bzw. in
anderer Form verrechnet werden.

14. Erstattung der Umzugskosten

Der Kunde ist verpflichtet, dem Umzugsunternehmen mitzuteilen, ob Ansprüche gegen einen Dritten aus Umzugskostenerstattung
bestehen. Soweit der Kunde gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist er
diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende schriftliche Anforderung direkt an das Umzugsunternehmen zu zahlen.

15. Keine Widerrufsmöglichkeit, Kündigung durch den Kunden (HGB § 415)

15.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

15.2. Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.
15.3. Kündigt der Kunde, so kann Umzugsunternehmen entweder
1. die vertraglich vereinbarte Umzugsvergütung sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er
infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Umzugsvergütung (Fautfracht)
verlangen.
15.4 .Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Umzugsunternehmens zuzurechnen sind, so entfällt der
Anspruch auf Fautfracht; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch auf Ziffer 13.2. Nr. 1, soweit die Umzugsleistungen
für den Kunden nicht mehr von Interesse sind.

16. Haftungshöchstgrenze des Umzugsunternehmens

Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620 je m³ Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt (vgl. § 451 e HGB).

17. Haftungsbeschränkungen

17.1. Das Umzugsunternehmen haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Umzugsunternehmens, seinen
gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist des Umzugsunternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
17.2. Das Umzugsunternehmen haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von
besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
17.3. Eine weitergehende Haftung des Umzugsunternehmens hinsichtlich der Durchführung der vertraglich vereinbarten
Leistungen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die
Haftung des Umzugsunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

18. besondere Haftungsausschlussgründe (§ 451d HGB)

Das Umzugsunternehmens ist gemäß § 451d HGB von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Kunden;
4. Beförderung von nicht vom Umzugsunternehmen verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern das Umzugsunternehmen den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Kunde auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere
durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

19. Pflichten des Kunden zur Schadensanzeige

19.1. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der der Kunde dem Umzugsunternehmen die
Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt (§ 438 Abs. 3 HGB).
19.2. Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung
des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Umzugsunternehmen nicht spätestens 1 Tag nach der
Ablieferung angezeigt worden ist, sowie wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war
und dem Umzugsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (§§ 451 f HGB)
19.3. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige
kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der
Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. (§
438 Abs. 4 HGB)

19.4. Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Anlieferung angezeigt, so genügt die
Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

20. Möglichkeit der Vereinbarung über eine weitergehende Haftung

Das Umzugsunternehmen weist den Kunden auf die Möglichkeit hin, gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts
eine über die gesetzlich vorgesehene Haftung hinausgehende Haftung zu vereinbaren.

21. Verjährung
19.1. Ansprüche aus dem Umzugsvertrag verjähren in einem Jahr, soweit die Haftung des Umzugsunternehmens nicht auf
ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Umzugsunternehmens, seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
19.2. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden,
beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

22. Rechtswahl

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG) findet keine Anwendung.

23. Datenschutz

Das Umzugsunternehmen verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine
Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe
der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden
die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

24. Gerichtsstand

Soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen
den Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung, einschließlich seiner Anlagen,
München, wobei je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht München oder das Landgericht München I zuständig ist.

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